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   VGH Bayern, 22.08.2006 - 23 ZB 06.1544   

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VGH Bayern, 22.08.2006 - 23 ZB 06.1544 (https://dejure.org/2006,46385)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.08.2006 - 23 ZB 06.1544 (https://dejure.org/2006,46385)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. August 2006 - 23 ZB 06.1544 (https://dejure.org/2006,46385)
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Wird zitiert von ... (24)

  • VG München, 14.06.2012 - M 10 K 11.3448

    Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung; Herstellungsbeitrag zur

    Die erstmals entstehende Beitragspflicht hinsichtlich der Grundstücksfläche entsteht originär nur in einem der Bebauung als angemessene Umgriffsfläche zuzurechnenden Flächenumfang; nur soweit als dieser angemessene Umgriff zur vorhandenen Bebauung reicht, gelten Außenbereichsgrundstücke als bebaubar im beitragsrechtlichen Sinn (vgl. BayVGH vom 22.8.2006 Az. 23 ZB 06.1544 BayVBl. 2007, 601 m.w.N. in ständiger Rechtsprechung).

    Die Flächenbegrenzungsregelung ist auf Außenbereichsflächen aus dogmatischen Gründen nicht anwendbar (BayVGH vom 22.8.2006 Az. 23 ZB 06.1544 BayVBl. 2007, 601).

    Die Anwendung der Flächenbegrenzungsregelung auf Außenbereichsgrundstücke, soweit sie überhaupt wirksam angewandt werden kann (die ermittelte Umgriffsfläche begrenzend), ist zulässig, aber nicht zwingend (vgl. BayVGH vom 22.8.2006 Az. 23 ZB 06.1544 BayVBl. 2007, 601).

  • VGH Bayern, 19.08.2019 - 20 B 18.1346

    Herstellungsbeitrag für Wasserversorgung

    Der Umgriff bemisst sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unter Einbeziehung der erforderlichen Abstandsflächen um die den Anschlussbedarf auslösenden Gebäude, der befestigten Flächen (wie Hoffläche, Zufahrt und Ähnliches) unter Einbeziehung aller Gebäude, die in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes stehen (BayVGH, B.v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - BeckRS 2008, 33310, Rn. 7; Thimet in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil IV a, Frage 8, Ziff. 8.1, 68. Ergänzungslieferung Februar 2017).

    Im Übrigen ist die mit der 3. Änderungssatzung vom 6. Oktober 2010 erfolgte Erweiterung dieser Regelung auf auch im Außenbereich gelegene Grundstücke nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - juris Rn. 9) rechtswidrig und damit nichtig, da diese Satzungsbestimmung zur Bestimmung eines angemessenen Umgriffs nicht geeignet ist.

  • VG Würzburg, 29.04.2015 - W 2 K 15.200

    Beitragssatzung, Wasserversorgung, Verbesserungsbeitrag, Kommunalabgabe,

    Bei Stallungen besteht aufgrund der Notwendigkeit der Tränkung des Viehs nach typisierenden Gesichtspunkten ein Anschlussbedarf (BayVGH, B. v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - BayVBl. 2007, 601; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 27, Ziff. 3.2.8).

    Der Umstand, dass keine Viehhaltung mehr vorliegt, ist hingegen unzureichend (BayVGH, U. v. 12.11.1997 - 23 B 96.741 - GK 1998, Rn. 158; B. v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - BayVBl. 2007, 601).

  • VGH Bayern, 13.11.2009 - 20 ZB 09.1786

    Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) zur Wasserabgabesatzung (WAS) des

    Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestimmt sich die heranziehbare Grundstücksfläche für ein bebautes Grundstück im Außenbereich nach dem angemessenen Umgriff zur vorhandenen Bebauung (BayVGH vom 22.8.2006, BayVBl. 2007, 601 = GK 2007 Nr. 121; vom 8.12.2005 Az. 23 ZB 05.1637; vom 16.8.2002 Az. 23 C 02.1640; vom 15.12.2001, BayVBl. 2002, 471; vom 15.12.1999 Az. 23 B 98.3206; vom 12.11.1997 GK 1998 Nr. 158; vom 11.9.1997 GK 1998 Nr. 177; vom 12.6.1997 Az. 23 B 94.336).

    Weil über den angemessenen Umgriff hinaus ein Grundstück im Außenbereich weiterhin nicht bebaubar im Sinne des § 35 BauGB ist und deshalb zur Beitragsveranlagung nicht herangezogen werden kann, ist eine in der Satzung getroffene Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche (bei übergroßen Grundstücken) zur Bestimmung eines angemessenen Umgriffs nicht geeignet (vgl. BayVGH vom 22.8.2006 a.a.O. m.w.N.).

  • VG Bayreuth, 05.08.2022 - B 4 K 20.739

    Nacherhebung eines Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung

    Außerdem bezieht sich die genannte Rechtsprechung nur auf Flächen, die selbst keinen Wasserversorgungsbedarf haben, mithin ein Vorteil allein für Flächen nachvollziehbar ist, die mit den Anschlussbedarf auslösenden Gebäuden in engem Zusammenhang stehen (vgl. BayVGH, B.v. 22.08.2006 - 23 ZB 06.1544 - juris Rn. 7).

    Die östlichen Paddocks, bei denen die Pferde längere Zeit verweilen und Futter bereitgehalten wird, bedürfen nämlich bei typisierender Betrachtung ebenso wie Pferdeställe (vgl. dazu BayVGH, B.v. 22.08.2006 - 23 ZB 06.1544 - juris Rn. 11) allein für das Tränken der Tiere Wassermengen, die mit Eimern o.Ä.

    Ein Stallgebäude hat nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - juris Rn. 11 m.w.N.; U.v. 25.10.2001 - 23 B 01.1588 - juris Rn. 22 f.) einen Anschlussbedarf an die öffentliche Wasserversorgungsanlage, weil das in dem Stall untergebrachte Vieh getränkt werden muss.

  • VGH Bayern, 23.02.2024 - 20 B 20.2769

    Duldungsbescheid, Herstellungsbeitrag Wasserversorgung,

    Unabhängig davon schließt aber auch schon der Gesetzeszweck die Anwendung der genannten Flächenbegrenzungsregelung auf Außenbereichsgrundstücke aus: Da sich die beitragsrechtliche Vorteilslage bei Grundstücken im Außenbereich aus der Grundfläche der einen Anschlussbedarf auslösenden Gebäude sowie eines angemessenen Umgriffs um diese Gebäude herum ergibt (s.o.) und die Grundstücke deshalb nur in diesem Umfang zur Beitragsveranlagung herangezogen werden können, ist eine auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG in der Satzung getroffenen Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche im Außenbereich zur Ermittlung des beitragsrechtlichen Vorteils schon grundsätzlich weder geeignet noch erforderlich (stRspr, vgl. nur U.v. 19.8.2019 - 20 B 18.1346 - juris Rn. 45; U.v. 4.8.2010 - 20 B 09.2830 - juris Rn. 25; B.v. 13.11.2009 - 20 ZB 09.1786 - juris Rn. 5; B.v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - juris Rn. 9).
  • VG Regensburg, 08.02.2010 - RO 8 K 09.1991

    Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nach

    a) Unabhängig davon, ob die Beklagte in der Vergangenheit die in § 5 Abs. 1 Satz 2 BGS/WAS enthaltene Flächenbegrenzungsregelung bei Außenbereichsgrundstücken angewandt hat, ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass derartige Flächenbegrenzungsregelungen zur Bestimmung eines angemessenen Umgriffs bei Außenbereichsgrundstücken nicht geeignet sind (BayVGH, Beschl. v. 22.8.2006, Az. 23 ZB 06.1544 - juris).

    c) Soweit der Kläger meint, aus den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 22.8.2006 (Az. 23 ZB 06.1544) unter Rdnr. 7 betreffend Flächen, die mit Gebäuden bebaut sind, die keinen Anschlussbedarf haben, ableiten zu können, im vorliegenden Fall hätte eine Herausnahme der das Fahrsilo betreffenden Fläche erfolgen müssen, trifft dies nicht zu.

  • VG Regensburg, 09.02.2017 - RN 11 S 16.1992

    Beitragspflicht für die Wasserversorgungseinrichtung

    Da Flächen im Außenbereich jedoch grundsätzlich nicht bebaubar sind und daher keinen Vorteil aus der Anschlussmöglichkeit ziehen können, sind derartige Grundstücke nur mit der tatsächlich bebauten Teilfläche zuzüglich einer angemessenen Umgriffsfläche der Beitragsermittlung zugrundezulegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.8.2006, Az. 23 ZB 06.1544).

    Da über den angemessenen Umgriff hinaus ein Grundstück im Außenbereich weiterhin nicht bebaubar im Sinne des § 35 BauGB ist und deshalb zur Beitragsveranlagung nicht herangezogen werden kann, wäre eine gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG in der Satzung getroffene Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche zur Bestimmung eines angemessenen Umgriffs nicht geeignet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.8.2006, Az. 23 ZB 06.1544; Beschluss vom 13.11.2009, Az. 20 ZB 09.1786).

  • VG Halle, 19.02.2010 - 4 A 435/08

    Abwasserbeitrag: Gebäude ohne Anschlussbedarf

    Maßgeblich ist danach der typische Bedarf für die - derzeitige - Art der Nutzung (vgl. VGH München, Urteile vom 28. Januar 1999 - 23 B 98.1604 - juris Rn. 23, vom 7. September 2004 - 23 B 04.949 - juris, und vom 22. August 2006 - 23 ZB 06.1544 - juris Rn. 11; VG München, Beschluss vom 20. August 1999 - M 10 S 99.1475 - juris).

    Bei typisierender Betrachtungsweise weist ein Stallgebäude einen Anschlussbedarf auf (VGH München, Urteil vom 22. August 2006 - 23 ZB 06.1544 - a.a.O.), nicht jedoch eine Lagerhalle mit Heizung und Tankraum (VGH München, Urteil vom 7. September 2004 - 23 B 04.949 - a.a.O.), ein Lagergebäude zur Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten und sonstigen Gegenständen (VGH München, Urteil vom 28. Januar 1999 - 23 B 98.1604 - a.a.O.) oder ein Silogebäude, das der Trocknung und Lagerung von Getreide dient (VGH München, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 23 N 97.3505 - juris).

  • VG München, 24.09.2015 - M 10 K 14.2079

    Nacherhebung von Herstellungsbeiträgen für Wasserversorgungsanlage -

    Zu berücksichtigen sind insbesondere die erforderlichen Abstandsflächen der Bebauung und die befestigten Flächen unter Einbeziehung aller Gebäude, die im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes stehen (BayVGH, B. v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - juris Rn.5 ff.; VG München, U. v. 17.2.2011 - M 10 K 10.1390 - juris Rn. 41).

    Dabei ist es sachgerecht, auch solche Flächen zu berücksichtigen, die mit Gebäuden bebaut sind, die - wie hier die Pferdebewegungshalle - als solche keinen Anschlussbedarf haben (BayVGH v. 22.8.2006 a. a. O.; VG München, U. v. 17.2.2011 a.a.O - im dortigen Fall wurde wegen des Funktionszusammenhangs sogar ein befestigter, aber nicht überdachter Reitplatz dem Umgriff des landwirtschaftlichen Betriebes zugerechnet).

  • VG München, 14.07.2016 - M 10 K 16.80

    Herstellungsbeitrag für öffentliche Wasserversorgung nach Vergrößerung der

  • VG München, 17.02.2011 - M 10 K 10.1390

    Wasserversorgung; Herstellungsbeitrag; Anschlussbedarf einer Reithalle; Umgriff;

  • VGH Bayern, 07.01.2015 - 20 CS 14.2414

    Beitrag zur Entwässrungseinrichtung; Bestimmtheit der Grundstücksfläche; Umgriff;

  • VG Ansbach, 05.09.2017 - AN 1 K 16.00814

    Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungsanlage betreffend die Errichtung eines

  • VGH Bayern, 11.05.2023 - 20 ZB 23.14

    Herstellungsbeitrag für ein Außenbereichsgrundstück

  • VG München, 14.07.2016 - M 10 K 16.81

    Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungsanlage bei Neubau einer

  • VGH Bayern, 24.11.2011 - 20 B 11.772

    Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung

  • VGH Bayern, 11.05.2023 - 20 ZB 22.2433

    Herstellungsbeitrag für ein Außenbereichsgrundstück

  • VGH Bayern, 04.08.2010 - 20 B 09.2830

    Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der

  • VG Bayreuth, 28.10.2015 - B 4 K 14.21

    Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung

  • VG München, 28.05.2009 - M 10 K 08.4263

    Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgung; Anschluss an die

  • VG München, 02.07.2015 - M 10 K 14.1481

    Keine Beitragspflicht aus Entwässerungsgebührensatzung bei unbebautem

  • VG München, 23.06.2014 - M 10 S 14.1002

    Verbesserungsmaßnahme; Vorauszahlung; kein fester Abgabesatz; Maßnahmenbeschrieb;

  • VG München, 02.07.2015 - M 10 K 14.1539

    Aufhebung der Herstellungsbeitragsbescheide für die Wasserversorgungsanlage

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